Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen PKC Ehrenräte e.V. Er hat seinen Sitz in Rudolstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt (Nummer: VR 260582) eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Kalenderjahres und endet am 31.12.

§2 Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle, organisatorische, administrative, programminhaltliche und logistische Unterstützung der Schülerinnen und Schüler des Pennäler Karneval Clubs (PKC), welcher dem Gymnasium Rudolstadt zuzuordnen ist.

§3 Mitgliedschaft

(1) Aktive Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.

(2) Abweichend von Satz 1 kann die Mitgliedschaft von Personen, die gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sind, nur mit schriftlicher Zustimmung eines erziehungsberechtigten Elternteils, einer Erziehungs-/Personensorgeberechtigten oder eines berechtigten Betreuers erfolgen. Diese Personen müssen Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Fridericianum Rudolstadt sein und dem Pennäler Karneval Club angehören.

(3) Die in Satz 2 beschriebene Personengruppe werden als Passive Mitglieder geführt, müssen keinen Beitrag entrichten und haben kein Stimmrecht zur Mitgliederversammlung.

(4) Es werden aktive (beitragspflichtige) und passive (beitragsbefreite) Mitglieder unterschieden.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 38 BGB). Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines aktiven Mitglieds endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zu jeder Zeit im Geschäftsjahr möglich. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(2) Die Mitgliedschaft eines passiven Mitglieds endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, dem Ausscheiden aus dem PKC bzw. dem Ausscheiden als Schüler des Gymnasium Fridericianum zu Rudolstadt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zu jeder Zeit im Geschäftsjahr möglich. Ein passives Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

(3) Abweichend von Satz 2 endet die Mitgliedschaft eines passiven Mitgliedes auch durch den Eintritt als aktives Mitglied in den Verein. Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

§5 Mitgliedsbeitrag

Ausschließlich von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Passive Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es wird von dem Mitgliedsbeitrag der natürlichen und juristischen Person unterschieden.

§6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand / erweiterter Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Lediglich der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
  • dem Kassenwart und Stellvertreter
  • Schrift-/Protokollführer
  • und drei weitere Mitglieder (Beisitzer)

§8 Aufgaben des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungspunkte
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und Mitglieder können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

§9 Wahl des Vorstands und erweiterten Vorstands

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§10 Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit (in Einzelfällen nur bei einer 100%igen Einigkeit). Bei Stimmengleichheit findet nach erneuter Abwägung der Argumente eine Zweitwahl statt. Erst dann entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§11 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive (beitragspflichtige) Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • weitere Aufgaben sowie sich diese aus der Satzung und den Verordnungen oder nach Gesetz ergeben.

(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann sowohl schriftlich als auch per E-Mail erfolgen.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der erweiterte Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, dass die Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchgeführt wird und Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (bspw. per Videokonferenz oder anderen Medien) ihre Rechte wahrnehmen können. Gleichermaßen kann der erweiterte Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, dass die Mitgliederversammlung in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und zugeschalteten weiteren Mitgliedern (bspw. per Videokonferenz oder anderen Medien) durchgeführt wird. Die Durchführungsart ist in der Einladung bekanntzugeben.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der aktiven (beitragspflichtigen) Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der aktiven (beitragspflichtigen) Mitglieder am Veranstaltungsort anwesend ist oder im Wege der elektronischen Kommunikation (bspw. per Videokonferenz oder anderen Medien) teilnimmt. Ist weniger als ein Viertel der aktiven (beitragspflichtigen) Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven (beitragspflichtigen) Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden aktiven (beitragspflichtigen) Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller aktiven (beitragspflichtigen) Vereinsmitglieder. Mitglieder, die Ihre Stimme im Wege der elektronischen Kommunikation (bspw. per Videokonferenz oder anderen Medien) abgegeben haben, müssen diese stets in Textform (vgl. § 126 b BGB) gegenüber dem Vorstand bestätigen, damit sie Gültigkeit erlangen.

§12 Protokollierung

Über den Verlauf der Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings am Gymnasium Fridericianum Rudolstadt. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Stand: 11.2023